Mit dem Inkrafttreten der Transparenzpflichten des AI Act ab 2. August 2026 stellt sich auch für Sachverständige zunehmend die Frage, ob und in welcher Form der Einsatz generativer KI offengelegt werden muss. Die neuen Leitlinien der Europäischen Kommission zu Art. 50 AI Act konkretisieren die Anforderungen an die Kennzeichnung KI-generierter und KI-manipulierter Inhalte und geben wichtige Anhaltspunkte für den praktischen Einsatz von KI bei der Erstellung von Gutachten, Analysen und Beweisdarstellungen.
Der wichtigste Ausgangspunkt ist die Trennung zwischen zwei Ebenen:
- Technische Kennzeichnung durch den Anbieter des KI-Systems
Anbieter bestimmter generativer KI-Systeme müssen dafür sorgen, dass KI-generierte bzw. KI-manipulierte Inhalte in einem maschinenlesbaren Format gekennzeichnet und als künstlich erzeugt oder verändert erkennbar sind. - Offenlegung durch den Betreiber (Anwender)
Wer bestimmte KI-Inhalte beruflich verwendet oder veröffentlicht, kann zusätzlich verpflichtet sein, deren KI-Ursprung gegenüber Menschen offenzulegen. Das betrifft insbesondere Deepfakes und bestimmte KI-generierte Texte zu Angelegenheiten von öffentlichem Interesse.1
Für Sachverständige ist diese Unterscheidung zentral: Die bloße Verwendung von ChatGPT oder einem anderen KI-System führt nicht automatisch dazu, dass jedes Gutachten mit „KI-generiert“ gekennzeichnet werden muss.
KI zur Recherche und Unterstützung
Beispiele sind Literaturrecherche, Suche nach technischen Standards, Strukturierung umfangreicher Informationen, Zusammenfassung eigener Unterlagen oder Unterstützung bei der Formulierung.
Hier besteht nach Art. 50 grundsätzlich keine allgemeine Pflicht, im fertigen Gutachten jede Verwendung von KI offenzulegen.
Aus sachverständiger Sicht bleiben allerdings andere Anforderungen bestehen: Die verwendeten Quellen müssen überprüft werden, die fachliche Bewertung muss durch den Sachverständigen selbst erfolgen und das Ergebnis muss persönlich verantwortet werden.
Praxisempfehlung: Eine interne KI-Nutzungsdokumentation ist sinnvoll, eine Kennzeichnung des Gutachtens aber nicht allein deshalb erforderlich.
KI unterstützt die Formulierung eines Gutachtens
Das ist für die Praxis besonders relevant. Ein Sachverständiger erstellt Befund und Schlussfolgerungen selbst und lässt einzelne Passagen sprachlich überarbeiten, kürzen oder strukturieren.
Auch hier spricht viel dagegen, das Gutachten deshalb insgesamt als „KI-generiert“ behandeln zu müssen. Art. 50 Abs. 4 enthält für Texte von öffentlichem Interesse zudem eine wichtige Ausnahme, wenn eine menschliche Überprüfung oder redaktionelle Kontrolle stattgefunden hat und eine natürliche oder juristische Person die redaktionelle Verantwortung für die Veröffentlichung trägt. (EUR-Lex)
Für Gutachten ist allerdings zusätzlich zu prüfen, ob sie überhaupt als Texte gelten, die „veröffentlicht“ werden, um die Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse zu informieren. Ein an ein Gericht übermitteltes Gutachten dürfte typischerweise bereits deshalb nicht ohne Weiteres unter diesen Tatbestand fallen.
Meine Arbeitsthese für Sachverständige lautet daher:
Die sprachliche oder redaktionelle Unterstützung bei einem vom Sachverständigen fachlich erarbeiteten, überprüften und persönlich verantworteten Gutachten löst regelmäßig keine Kennzeichnungspflicht des gesamten Gutachtens nach Art. 50 Abs. 4 AI Act aus.
KI erstellt wesentliche Teile des Gutachtens selbstständig
Problematischer wird es, wenn beispielsweise ein KI-Agent Akten analysiert, daraus eigenständig Tatsachenfeststellungen ableitet und anschließend Befund und Schlussfolgerungen formuliert.
Auch dann folgt aus Art. 50 nicht zwingend eine Kennzeichnungspflicht gegenüber dem Gericht.
Es entstehen aber erheblich größere Probleme hinsichtlich Nachvollziehbarkeit – Validierung – Quellenkontrolle – fachlicher Eigenleistung – persönlicher Verantwortung.
Für Sachverständige würde ich deshalb eine klare Grenze ziehen:
KI darf Arbeitsschritte unterstützen. Die fachliche Bewertung und die gutachterliche Schlussfolgerung müssen nachvollziehbar dem Sachverständigen selbst zurechenbar bleiben.
Das ist weniger eine reine Kennzeichnungsfrage nach Art. 50 als eine Frage der ordnungsgemäßen Sachverständigentätigkeit.
KI-generierte Bilder im Gutachten
Hier muss differenziert werden.
Eine KI-generierte Illustration, die lediglich einen technischen Sachverhalt visualisiert, sollte aus Gründen der Beweisklarheit als solche kenntlich gemacht werden, etwa:
„Schematische, KI-unterstützt erstellte Darstellung, keine Abbildung des untersuchten Beweismittels.“
Das ist insbesondere wichtig, wenn eine Verwechslungsgefahr mit tatsächlichen Beweisbildern besteht.
Wird hingegen ein Originalbild lediglich technisch bearbeitet, etwa durch Kontrastverstärkung oder Ausschnittsvergrößerung, sollte die Bearbeitung dokumentiert werden. Das ist aber nicht automatisch dasselbe wie ein generiertes Bild.
Bei einer generativen Veränderung eines Beweisbildes – etwa Generative Fill, Rekonstruktion fehlender Bildbereiche oder KI-Upscaling mit synthetischer Detailerzeugung – würde ich deutlich strengere Anforderungen ansetzen. Eine solche Darstellung sollte niemals ohne eindeutige Kennzeichnung als Beweisabbildung verwendet werden.
Deepfakes und synthetische Medien
Hier greifen die Transparenzpflichten wesentlich unmittelbarer. Wer ein KI-System einsetzt, um Bild-, Audio- oder Videoinhalte zu erzeugen oder zu manipulieren, die real existierenden Personen, Gegenständen, Orten oder Ereignissen ähneln und fälschlicherweise authentisch erscheinen könnten, muss grundsätzlich offenlegen, dass die Inhalte künstlich erzeugt oder manipuliert wurden.
Für Sachverständige ergibt sich daraus eine interessante Besonderheit: Ein zu Untersuchungs- oder Demonstrationszwecken erzeugtes synthetisches Vergleichsbild kann durchaus kennzeichnungspflichtig bzw. jedenfalls eindeutig kennzeichnungsbedürftig sein.
Die Kennzeichnung sollte dann unmittelbar am Material erfolgen:
„KI-generiertes Vergleichsmaterial – kein Originalbeweismittel.“
Meine Empfehlung für die Sachverständigenpraxis
Ich würde ab August 2026 ein dreistufiges Modell verwenden:
| KI-Einsatz | Kennzeichnung im Gutachten | Interne Dokumentation |
|---|---|---|
| Recherche, Zusammenfassung, Sprachkorrektur | regelmäßig nein | empfohlen |
| Unterstützung bei Analyse und Textentwurf mit vollständiger SV-Prüfung | regelmäßig keine Art.-50-Kennzeichnung; Transparenzhinweis situationsabhängig | ja |
| KI-generierte oder generativ manipulierte Bilder, Audio- oder Videoinhalte | grundsätzlich klar kennzeichnen | zwingend empfehlenswert |
Dabei würde ich zwischen gesetzlicher Kennzeichnungspflicht und sachverständiger Transparenzpflicht unterscheiden. Ein freiwilliger Hinweis kann fachlich sinnvoll sein, obwohl Art. 50 ihn nicht zwingend verlangt.
Die Europäische Kommission setzt bei den neuen Transparenzpflichten nicht nur auf textliche Hinweise: Einheitliche Icons sollen künftig dabei helfen, KI-generierte oder KI-manipulierte Inhalte für Nutzer unmittelbar und leicht verständlich erkennbar zu machen.2
Umgekehrt sollte eine unnötige pauschale Formulierung wie „Dieses Gutachten wurde mithilfe künstlicher Intelligenz erstellt“ vermieden werden: Sie ist zu undifferenziert und kann einen falschen Eindruck über die Eigenleistung und Verantwortlichkeit des Sachverständigen vermitteln.
- Guidelines on Transparency of AI-Generated Content, URL: https://digital-strategy.ec.europa.eu/en/policies/guidelines-transparency-ai-generated-content; ↩︎
- EU-Icons zur Kennzeichnung von KI-generierten Inhalten, URL: https://digital-strategy.ec.europa.eu/de/policies/eu-icons-labelling-ai-generated-content; ↩︎

