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Ist die Justiz auf KI-generierte Beweismittel (Deep Fakes) vorbereitet?

Fotos, Videos und Tonaufnahmen gehören längst zum Alltag gerichtlicher Verfahren. Ihre besondere Überzeugungskraft beruht auf einer einfachen Annahme: Was wir sehen oder hören, hat sich zumindest in irgendeiner Form tatsächlich ereignet.

Generative künstliche Intelligenz stellt genau diese Annahme infrage.

Heute können Bilder von Ereignissen erzeugt werden, die niemals stattgefunden haben. Stimmen können Personen Aussagen zuschreiben, die sie nie getätigt haben. Videos können Menschen an Orten zeigen, an denen sie niemals waren. Ein digitales Beweismittel kann damit nicht mehr nur nachträglich manipuliert, sondern vollständig synthetisch erzeugt worden sein.

Für Gerichte entsteht daraus eine neue Herausforderung. Die Frage lautet nicht mehr nur:

„Wurde diese Aufnahme verändert?“

Sondern zunehmend:

„Hat das dargestellte Ereignis überhaupt stattgefunden?“

Das österreichische und deutsche Verfahrensrecht ist grundsätzlich technologieoffen. Digitale Fotos, Videos oder Audiodateien können in gerichtliche Verfahren eingeführt und im Rahmen der Beweiswürdigung berücksichtigt werden. Ein eigenes „Deepfake-Beweisrecht“ existiert bislang jedoch nicht.

Die bestehenden Grundsätze müssen daher auf eine Technologie angewendet werden, die bei ihrer Entstehung kaum vorstellbar war.

Das Problem liegt weniger darin, dass Gerichte digitale Beweismittel nicht würdigen dürften. Entscheidend ist vielmehr, auf welcher Grundlage ihre Authentizität beurteilt werden kann.

In Österreich wird diese Frage inzwischen ausdrücklich in der juristischen und sachverständigen Diskussion aufgegriffen. 2025 beschäftigte sich etwa die Österreichische Richterzeitung mit der „Authentizität von Beweismitteln im Lichte von künstlicher Intelligenz, Deepfakes und konventioneller Manipulation“. [1] Auch in Deutschland ist das Thema inzwischen in der prozessrechtlichen Fachdiskussion angekommen. Im März 2026 widmete die Vereinigung für Zivilprozessrecht ihre Frühjahrstagung der „Beweisaufnahme 2.0“ und damit ausdrücklich dem Einsatz von KI, Simulationen und digitalen Beweismitteln. [2]

Die Entwicklung zeigt: Die Frage nach der Echtheit digitaler Beweise ist kein theoretisches Zukunftsproblem mehr.

Der erste Deepfake im Gerichtsakt wird kommen – wenn er nicht längst dort liegt

Wie real die Gefahr ist, zeigt ein Fall aus den USA. Im Verfahren Mendones v. Cushman & Wakefield wurden Videos als vermeintlich authentische Beweismittel vorgelegt, die nach den Feststellungen des Gerichts zumindest teilweise mit generativer KI erzeugt worden waren. [3] Noch fielen dabei technische Auffälligkeiten auf. Doch darauf können sich Gerichte künftig kaum verlassen. Die Qualität synthetischer Bilder, Stimmen und Videos verbessert sich laufend.

Gleichzeitig entsteht ein zweites Problem: Je bekannter die Möglichkeiten generativer KI werden, desto leichter können auch echte Beweismittel als Deepfake bestritten werden.

„Das Video ist KI-generiert.“

„Die Stimme wurde geklont.“

„Der Screenshot ist synthetisch erzeugt.“

Die bloße Behauptung einer möglichen Manipulation kann damit selbst zur Prozessstrategie werden. In der internationalen Diskussion wird dieses Phänomen als „Liar’s Dividend“ bezeichnet.

Für die gerichtliche Praxis bedeutet dies: Nicht nur falsche Beweismittel werden zum Problem. Auch das Vertrauen in echte Beweismittel erodiert.

Der AI Act schafft Transparenz – aber noch keinen Echtheitsbeweis

Mit dem AI Act reagiert die Europäische Union erstmals regulatorisch auf synthetische Inhalte. Die Transparenzpflichten des Art. 50 werden ab August 2026 relevant und sehen insbesondere für bestimmte KI-generierte oder manipulierte Inhalte Kennzeichnungs- beziehungsweise Offenlegungspflichten vor.

Für die gerichtliche Beweiswürdigung löst dies das Problem allerdings nur teilweise.

Eine Kennzeichnung kann verloren gehen. Metadaten können entfernt werden. Dateien werden über Messenger versendet, als Screenshot gespeichert, konvertiert oder über soziale Netzwerke erneut komprimiert. Und wer bewusst ein gefälschtes Beweismittel vorlegt, wird sich regelmäßig auch nicht darauf verlassen lassen, dass eine vorgeschriebene Kennzeichnung erhalten bleibt.

Die zentrale forensische Frage bleibt daher bestehen:

Wie lässt sich die Herkunft und Authentizität eines digitalen Beweismittels feststellen?

Der Sachverständige als Vertrauensinstanz

Genau hier wird die Rolle des Sachverständigen wichtiger.

Die Antwort kann nicht darin bestehen, eine verdächtige Datei lediglich durch einen „Deepfake-Detektor“ prüfen zu lassen. Auch KI-basierte Erkennungssysteme können irren und liefern häufig Wahrscheinlichkeiten statt nachvollziehbarer Beweise.

Die sachverständige Prüfung muss deshalb breiter ansetzen. Zu untersuchen sind beispielsweise die Originaldatei, ihre Metadaten und Dateistruktur, mögliche Bearbeitungs- und Kompressionsspuren, die Entstehungs- und Übertragungskette sowie geräte- und kameratypische Signaturen. KI-Detektoren können dabei ein zusätzliches Werkzeug sein – aber nicht die alleinige Entscheidungsgrundlage.

Die Aufgabe des Sachverständigen besteht damit zunehmend nicht mehr nur darin, eine Manipulation nachzuweisen.

Er muss vielmehr beantworten, was über Herkunft, Entstehung und Integrität eines digitalen Beweismittels mit welcher Sicherheit überhaupt festgestellt werden kann.

Das ist ein wesentlicher Unterschied.

Denn auch die Feststellung, dass die Authentizität einer Datei aufgrund ihrer Verarbeitungsgeschichte nicht mehr zuverlässig überprüft werden kann, kann für die gerichtliche Beweiswürdigung entscheidend sein.

Von der Manipulationserkennung zur Vertrauensprüfung

Die eigentliche Herausforderung synthetischer Beweismittel liegt daher tiefer als die Frage nach Deepfakes.

Wir bewegen uns von einer Welt, in der digitale Beweismittel grundsätzlich als Aufzeichnungen realer Ereignisse verstanden wurden, in eine Welt, in der zunächst geklärt werden muss, ob überhaupt eine authentische Aufzeichnung vorliegt.

Für Sachverständige entsteht daraus eine neue Rolle: Sie werden zunehmend zur technischen Vertrauensinstanz des Gerichts.

Ihre Aufgabe besteht nicht darin, dem Gericht einen einfachen Stempel „echt“ oder „gefälscht“ zu liefern. Sie müssen nachvollziehbar darlegen, welche technischen Spuren vorhanden sind, welche fehlen, welche Veränderungen stattgefunden haben können und welche Schlussfolgerungen daraus tatsächlich zulässig sind.

Die entscheidende Frage der digitalen Forensik könnte deshalb künftig nicht mehr lauten:

„Kann ich beweisen, dass dieses Bild manipuliert wurde?“

Sondern:

„Kann ich nachweisen, woher dieses Bild stammt und wie es entstanden ist?“

Für Gerichte, Rechtsanwälte und Sachverständige wird die verlässliche Prüfung digitaler Provenienz damit zu einer der zentralen Herausforderungen der kommenden Jahre.


[1] Authentizität von Beweismitteln im Lichte von künstlicher Intelligenz, Deepfakes und konventioneller Manipulation, URL: https://rdb.manz.at/document/rdb.tso.LIrz20251104 (Paywall);

[2] Seite: „KI, Simulation und digitale Beweismittel: Beweisaufnahme 2.0“, URL: https://anwaltsblatt.anwaltverein.de/de/themen/schwerpunkt/beweisaufnahme-2-0.

[3] AI-generated evidence is a threat to public trust in the courts, URL: AI-generated evidence is a threat to public trust in the courts.